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Spielzeug wird grundsätzlich im Rahmen des Artikels 1 von der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG erfasst. Das Schwermetall Kadmium wird in der Richtlinie in Abschnitt II.3 des Anhangs II berücksichtigt, demnach wird ein Grenzwert für die biologische Verfügbarkeit von Kadmium festgelegt....
Gemäß Artikel 5 der Spielzeugrichtlinie ist davon auszugehen, dass die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II durch die harmonisierten Normen erfüllbar ist.
In der EN 71 Teil 3 werden Anforderungen und Prüfverfahren für die Migration von Kadmium und den anderen im Anhang II der Richtlinie genannten Elementen festgelegt. Für Fingermalfarben gemäß EN 71 Teil 7 wird auf die Prüfverfahren der EN 71 Teil 3 verwiesen.
Die EN 71 Teil 3 ist harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 5 der Spielzeugrichtlinie, sie enthält den Hinweis: ?Warnung - Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Europäischen Norm fallen, können weitere Anforderungen und EU-Richtlinien gelten.?
In der Spielzeugrichtlinie selbst wird ebenfalls auf die Beachtung anderer Rechtsvorschriften verwiesen, in II.3 Chemische Merkmale des Anhangs II wird gefordert, das Spielzeug so zu gestalten und herzustellen ist, dass es den Vorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen über ein Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe genügt.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass gegebenenfalls eine Begrenzung der Migration bestimmter gefährlicher Stoffe allein als Schutzziel nicht ausreicht, wenn zum Beispiel in anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Mengenbegrenzung vorgesehen ist.
Insofern ist Artikel 1 der Kadmiumrichtlinie 91/338/EWG : ?...Kadmium enthaltene Erzeugnisse, die von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst sind, werden vom Anwendungsbereich ausgenommen?,
widersprüchlich.
Aufgrund von Anfragen mehrerer Mitgliedsstaaten hatte sich die Kommission daher veranlasst gesehen, in einer Leitlinie ( Guidance No 3 v. 3.2.2003 ) festzuhalten, dass neben der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG auch die Kadmiumrichtlinie 91/338/EWG bei der Beurteilung bestimmter Spielzeuge verbindlich ist.
Die in der Kadmiumrichtlinie geregelten ?Inverkehrbringensverbote? wurden mit der Chemikalien - Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) umgesetzt.
Abschnitt 18 des Anhangs zu § 1 der ChemVerbotsV regelt, dass mit Kadmium oder Kadmiumverbindungen eingefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die aus bestimmten Kunststoffen bestehen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Anteil an Kadmium oder Kadmiumverbindungen 0,01% Massengehalt des Kunststoffs übersteigt.
Für elektrisches und elektronisches Spielzeug ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) maßgebend, damit werden die WEEE-Richtlinie über Elektro-und Elektronik-Altgeräte und die RoHS-Richtlinie über die Beschränkung gefährlicher Stoffe national umgesetzt.
In § 5 des Gesetzes werden die Stoffverbote genannt, dazu zählt auch Kadmium mit ebenfalls 0,01 % Massengehalt je homogenen Werkstoff als maximalem Grenzwert.
Dipl.-Ing.Rolf Fischer
September 2006